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| Abschluss... |
Hochschulzugangsberechtigung
für ... |
Anmerkungen |
| ...
der gymnasialen Oberstufe,
des Fach- oder Abendgymnasiums
, des Kollegs sowie der Freien Waldorfschule
mit Qualifikationsphase (Abitur: Allgemeine
Hochschulreife) |
...
alle Studiengänge aller Hochschularten
|
Zusätzlich
sind bei den meisten künstlerischen,
einigen sprachlichen sowie vielen Studiengängen
an künstlerischen Hochschulen und solchen
in privater Trägerschaft Eignungsprüfungen
erforderlich.
Einige Studiengänge (insbesondere im
Bereich der Technikwissenschaften und
Sozialpädagogik) verlangen Vorpraktika
unterschiedlicher Dauer. |
| ...
der Berufsoberschule
mit zweiter Fremdsprache
(Allgemeine Hochschulreife) |
...
alle Studiengänge aller Hochschularten |
s.
o. |
| der
Berufsoberschule (Fachgebundene
Hochschulreife) |
...
Studiengänge an Universitäten und gleichgestellten
Hochschulen, die der Fachrichtung
der besuchten Berufsoberschule entsprechen
sowie alle Fachhochschulstudiengänge. Bei Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse durch Prüfung der Hochschule ist auch die Aufnahme des Studiums in einer anderen Fachrichtung möglich. |
s.
o. |
| ...
der Fachoberschule (Fachhochschulreife) |
...
alle Fachhochschulstudiengänge, Studiengänge
der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten
und gleichgestellten Hochschulen
sowie bestimmte Bachelor-Studiengänge
an Universitäten und gleichgestellten
Hochschulen, bei denen dieses durch
z. B. eine Zulassungsordnung bestimmt
ist. Eine Fortsetzung des Studiums an einer anderen (niedersächsischen) Universitäten oder gleichgestellten Hochschule ist nach einem Studium von zwei Semestern, in dem die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht worden sind, in derselben Fachrichtung möglich. |
s. o. |
| ...
der 11. Klasse der
gymnasialen Oberstufe oder des Fachgymnasiums
(Versetzung in die Kursstufe) mit mindestens
zweijähriger, erfolgreich abgeschlossener
Berufsausbildung |
...
alle Fachhochschulstudiengänge, Studiengänge
der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten
und gleichgestellten Hochschulen
sowie bestimmte Bachelor-Studiengänge
an Universitäten und gleichgestellten
Hochschulen, bei denen dieses durch
z. B. eine Zulassungsordnung bestimmt
ist. Eine Fortsetzung des Studiums an einer anderen (niedersächsischen) Universitäten oder gleichgestellten Hochschule ist nach einem Studium von zwei Semestern, in dem die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht worden sind, in derselben Fachrichtung möglich. |
s.o.
Achtung: diese Regelung gilt
nur für Abschlüsse bis 31. 7. 2005! |
...
zweier aufeinander
folgender Schulhalbjahre
mit bestimmten Leistungen in der Qualifikationsphase
der gymnasialen Oberstufe,
dem Fachgymnasium, dem Kolleg oder dem Abendgymnasium oder
des 13. Schuljahrgangs der
Freien Waldorfschule mit
mindestens einjährigem Praktikum
oder abgeschlossener Berufsausbildung |
...
alle Fachhochschulstudiengänge, Studiengänge
der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten
und gleichgestellten Hochschulen
sowie bestimmte Bachelor-Studiengänge
an Universitäten und gleichgestellten
Hochschulen, bei denen dieses durch
z. B. eine Zulassungsordnung bestimmt
ist. Eine Fortsetzung des Studiums an einer anderen (niedersächsischen) Universitäten oder gleichgestellten Hochschule ist nach einem Studium von zwei Semestern, in dem die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht worden sind, in derselben Fachrichtung möglich. |
Zusätzlich sind bei den meisten künstlerischen, einigen sprachlichen sowie vielen Studiengängen an künstlerischen Hochschulen und solchen in privater Trägerschaft Eignungsprüfungen erforderlich.
Einige Studiengänge (insbesondere im Bereich der Technikwissenschaften und Sozialpädagogik) verlangen Vorpraktika unterschiedlicher Dauer. |
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... der Fachschule Seefahrt
(Nautik: zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen
mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
oder Kapitän BG; Schiffbetriebstechnik) |
...
alle Fachhochschulstudiengänge, Studiengänge
der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten
und gleichgestellten Hochschulen
sowie bestimmte Bachelor-Studiengänge
an Universitäten und gleichgestellten
Hochschulen, bei denen dieses durch
z. B. eine Zulassungsordnung bestimmt
ist. Eine Fortsetzung des Studiums an einer anderen (niedersächsischen) Universitäten oder gleichgestellten Hochschule ist nach einem Studium von zwei Semestern, in dem die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht worden sind, in derselben Fachrichtung möglich. |
s.o.
Erweiterte Hochschul- zugangsberechtigung: s. Abschnitt Hochschul- zugangsberechtigung aufgrund beruflicher Vorbildung. |
... einer zwei- oder dreijährigen Fachschule
unterschiedlicher Fachrichtungen
|
...
alle Fachhochschulstudiengänge, Studiengänge
der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten
und gleichgestellten Hochschulen
sowie bestimmte Bachelor-Studiengänge
an Universitäten und gleichgestellten
Hochschulen, bei denen dieses durch
z. B. eine Zulassungsordnung bestimmt
ist. Eine Fortsetzung des Studiums an einer anderen (niedersächsischen) Universitäten oder gleichgestellten Hochschule ist nach einem Studium von zwei Semestern, in dem die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht worden sind, in derselben Fachrichtung möglich. |
s.o.
Vor Beginn des Fachschulbesuchs muss
ein Sek. I - Realschulabschluss oder
ein gleichwertiger Bildungsstand erworben
worden sein. |
... einer berufsqualifizierenden Berufsfachschule
ausgewählter Fachrichtungen
mit Zusatzprüfung FH-Reife und zweijähriger
hauptberuflicher Tätigkeit oder zweijähriger
Berufsausbildung oder halbjährigem einschlägigem
Praktikum |
...
alle Fachhochschulstudiengänge, Studiengänge
der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten
und gleichgestellten Hochschulen sowie
bestimmte Bachelor-Studiengänge an Universitäten
und gleichgestellten Hochschulen, bei
denen dieses durch z. B. eine Zulassungsordnung
bestimmt ist. Eine Fortsetzung des Studiums an einer anderen (niedersächsischen) Universitäten oder gleichgestellten Hochschule ist nach einem Studium von zwei Semestern, in dem die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht worden sind, in derselben Fachrichtung möglich. |
Zusätzlich sind bei den meisten künstlerischen, einigen sprachlichen sowie vielen Studiengängen an künstlerischen Hochschulen und solchen in privater Trägerschaft Eignungsprüfungen erforderlich.
Einige Studiengänge (insbesondere im Bereich der Technikwissenschaften und Sozialpädagogik) verlangen Vorpraktika unterschiedlicher Dauer. |
... einer mind. zweijährigen berufsqualifizierenden Berufsfachschule
unterschiedlicher Fachrichtungen
mit Erwerb des schulischen Teils der
FH-Reife vor Beginn
dieser Berufsausbildung |
...
alle Fachhochschulstudiengänge, Studiengänge
der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten
und gleichgestellten Hochschulen
sowie bestimmte Bachelor-Studiengänge
an Universitäten und gleichgestellten
Hochschulen, bei denen dieses durch
z. B. eine Zulassungsordnung bestimmt
ist. Eine Fortsetzung des Studiums an einer anderen (niedersächsischen) Universitäten oder gleichgestellten Hochschule ist nach einem Studium von zwei Semestern, in dem die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht worden sind, in derselben Fachrichtung möglich. |
s.o. |
| ...
der Berufsfachschule –
Pharmazeutisch-technischer/r Assistent/in
mit Zusatzprüfung FH-Reife |
...
alle Fachhochschulstudiengänge, Studiengänge
der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten
und gleichgestellten Hochschulen sowie
bestimmte Bachelor-Studiengänge an Universitäten
und gleichgestellten Hochschulen, bei
denen dieses durch z. B. eine Zulassungsordnung
bestimmt ist. Eine Fortsetzung des Studiums an einer anderen (niedersächsischen) Universitäten oder gleichgestellten Hochschule ist nach einem Studium von zwei Semestern, in dem die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht worden sind, in derselben Fachrichtung möglich. |
s.o. |
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... einer Berufsschule mit Nachweis
einer erfolgreichen, mindestens zweijährigen
Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf |
...
alle Fachhochschulstudiengänge, Studiengänge
der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten
und gleichgestellten Hochschulen
sowie bestimmte Bachelor-Studiengänge
an Universitäten und gleichgestellten
Hochschulen, bei denen dieses durch
z. B. eine Zulassungsordnung bestimmt
ist. Eine Fortsetzung des Studiums an einer anderen (niedersächsischen) Universitäten oder gleichgestellten Hochschule ist nach einem Studium von zwei Semestern, in dem die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht worden sind, in derselben Fachrichtung möglich. |
s.
o. Vor Beginn
der Berufsausbildung muss:
a) ein Sek. I – Realschulabschluss
oder ein gleichwertiger Bildungsstand
oder
b) der schulische Teil der FH-Reife
erworben worden sein.
Bei a) ist eine Zusatzprüfung
der Berufsschule zum Erwerb der FH-Reife
erforderlich. |
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Quellen: Niedersächsisches
Hochschulgesetz i. d. F. vom 08.06.2010;
Verordnung über die berufsbildenden Schulen
(Bbs-VO) vom 10.06.2009 (Nds. GVBl. S. 243)
in Verbindung mit den ergänzenden Bestimmungen
(EB-BbS) vom 10.06.2009 (Nds. MBI. S. 538);
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen
Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium
und im Kolleg (AVO-GOFAK) vom 19.05.2005
(Nds. GVBL S.169) in Verbindung mit den
Ergänzenden Bestimmungen (EB-AVO-GOFAK)
vom 19.05.2005 (SVBL S. 361), geändert durch
Erlass vom 17.07.2006 (Nds.MBl. S.694);
Verordnung über die Qualifikationsphase
und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen
sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen
und Nichtschüler (AVO-WANI) vom 02.05.2005
(Nds. GVBL S. 139) in Verbindung mit den
Ergänzenden Bestimmungen (EB-AVO-WANI) vom
02.05.2005 (SVBl. S. 305) |
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Diese Hochschulzugangsberechtigung gilt für ein Studium an niedersächsischen Hochschulen von Anfang an. Die Zugangsberechtigung ist nicht befristet.
2.1
Die nachstehend aufgeführten beruflichen
Vorbildungen berechtigen in Niedersachsen
kraft Gesetzes zur Aufnahme eines Studiums
in jeder Fachrichtung an
Universitäten und gleichgestellten
Hochschulen sowie an Fachhochschulen. Bitte
beachten Sie, dass Ihr Zeugnis
für die Bewerbung bei den Hochschulen
eine Durchschnittsnote
ausweisen soll.
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| Berufliche Vorbildung |
Erläuterungen und zusätzliche Qualifikationen |
| Meister/in |
Dazu gehören alle nach dem Berufsbildungsgesetz, den Handwerksordnungen und dem Seemannsgesetz abgelegten Meisterprüfungen. |
Staatlich geprüfte/r Techniker/in
Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in |
Dazu gehören alle Weiterbildungsprüfungen an zweijährigen Fachschulen im Vollzeitunterricht oder entsprechenden Teilzeitbildungsgängen nach einer beruflichen Erstausbildung oder ersatzweise siebenjähriger einschlägiger Berufstätigkeit bei bestimmten Fachrichtungen. |
Fortbildungsabschluss auf Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 Berufsbildungsgesetz oder § 42 Handwerksordnung oder der Fortbildungsprüfungsordnungen nach § 54 Berufsbildungsgesetz oder § 42a Handwerksordnung |
Der Abschluss muss auf einem mind. 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruhen. Eine Bescheinigung des Umfangs ist ggf. erforderlich. Eine Übersicht über alle bestehenden Fortbildungsordnungen gem. Rechtsverordnungen des Bundes erhalten Sie hier.
1. Beispiele von Fortbildungen auf Grundlage von Rechtsverordnungen des Bundes (§ 53 Berufsbildungsgesetz/§ 42 Handwerksordnung). Alle Fortbildungen auf dieser Grundlage umfassen grundsätzlich mehr als 400 Unterrichtsstunden:
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Gepr. Betriebswirt/in |
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Gepr. Techn. Betriebswirt/in |
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Gepr. Fachwirt/in in unterschiedlichen Fachrichtungen |
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Gepr. Fachkauffrau/mann in unterschiedlichen Fachrichtungen |
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Gepr. Fachkräfte in unterschiedlichen Fachrichtungen (z. B.: Gepr. Bilanzbuchhalter/in, Gepr. Controller/in, Gepr. Konstrukteur/in, Gepr. Pharmareferent/in, Gepr. Prozessmanager/in, Gepr. Übersetzer/in) |
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Gepr. Fachkräfte in unterschiedlichen Bereichen der Informations- und Telekommunikationstechnik |
2. Beispiele von Fortbildungen auf Grundlage von besonderen Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen (§ 54 Berufsbildungsgesetz/§ 42a Handwerksordnung), die grundsätzlich mehr als 400 Unterrichtsstunden umfassen:
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Betriebswirt/in (HWK) |
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Fachwirt/in (HWK/IHK) in unterschiedlichen Fachrichtungen (z. B.: Kfm. Fachwirt/in (HWK/IHK), Techn. Fachwirt/in (HWK/IHK), Tourismusfachwirt/in (HWK), Fachwirt/in im Gastgewerbe (IHK), Fachwirt/in für kfm. Buchführung im Handwerk (HWK), Fachwirt/in für Messe-, Tagungs- und Kongresswirtschaft (IHK), Fachwirt/in für Finanzberatung (IHK), Fachwirt/in im Sozial- und Gesundheitswesen (IHK)) |
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Fachkaufmann/frau (HWK/IHK) in unterschiedlichen Fachrichtungen (Fachkaufmann/frau für Vertrieb (IHK), Fachkaufmann/frau Handwerkswirtschaft (HWK)) |
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Fachkräfte in unterschiedlichen Fachrichtungen (Gestalter/in im Handwerk (HWK), Netzmonteur/in (IHK), Requisiteur/in (IHK), Servicetechniker/in für Bau- und Landmaschinen (HWK), SPS-Fachkraft (HWK)) |
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Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst ( Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung) |
Der Abschluss muss auf einem mind. 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruhen. Eine Bescheinigung des Umfangs ist ggf. erforderlich.
1. Kapitän/in für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten
2. Kapitän/in für den Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt
3. Kapitän/in auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei (BG)
4. Kapitän/in auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei (BK)
5. Leiter/in der Maschinenanlage für den Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung |
Fachschulabschluss auf Grundlage der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 |
Folgende Unterrichtsverpflichtungen sind zu erfüllen:
Fachbereiche Agrarwirtschaft, Gestaltung, Technik und Wirtschaft: mind. 2400 Unterrichtsstunden.
Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen: mind. 2400 Unterrichtsstunden und 1200 Stunden Praxis.
Fachrichtung Heilpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen: mind. 1800 Unterrichtsstunden.
1. Staatlich geprüfte/r Techniker/in
2. Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in
3. Staatlich geprüfte/ Gestalter/in
4. Staatlich geprüfte/r hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in
5. Staatlich anerkante/r Erzieher/in
6. Staatlich anerkannte/r Heilpädagoge/in
7. Staatlich geprüfte/r Wirtschafter/in |
Abschluss einer Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen oder für sozialpflegerische oder sozialpädagogische Berufe auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen |
Der Abschluss muss auf einem mind. 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruhen. Eine Bescheinigung des Umfangs ist ggf. erforderlich.
1. Heilerziehungspfleger/in
2. Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege
3. Fachkraft für onkologische Pflege
4. Fachkraft für psychiatrische Pflege
5. Fachkraft für ambulante Pflege
6. Fachkraft für operative und endoskopische Pflege
7. Fachkraft für Hygiene in der Pflege
8. Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege
9. Pflegedienstleiter/in
10. Lehrkraft für Pflege, Lehrkraft für das Hebammenwesen
11. Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung |
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2.2
Die nachstehend aufgeführten beruflichen Vorbildungen
gelten in Niedersachsen als Hochschulzugangsberechtigungen
nur eingeschränkt für bestimmte
Studiengänge (darin eingeschlossen auch
medizinische) an allen Hochschulen.
Dabei entscheiden die Hochschulen, welche
berufliche Vorbildung für das Studium in welchem
Studiengang einschlägig ist. Bitte
beachten Sie, dass Ihr Zeugnis für
die Bewerbung bei den Hochschulen eine Durchschnittsnote
ausweisen soll. |
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| Berufliche Vorbildung |
Erläuterungen und zusätzliche Qualifikationen |
Abschluss einer mind. dreijährigen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf |
Nach Abschluss mind. dreijährige, als Stipendiat/in des Aufstiegsprogramms des Bundes mind. zweijährige Ausübung dieses Berufes. Der Beruf muss dem angestrebten Studiengang fachlich nahe stehen.
Mögliche Zuordnungen (nicht erschöpfend, nicht rechtsverbindlich):
Ausbildung |
Studium |
Kraftfahrzeugmechatroniker/in, Industriemechaniker/in, Mechatroniker/in |
Ingenieurwissenschaftliche Studiengänge (Maschinenbau) |
Feinwerkmechaniker/in, Elektroniker/in |
Ingenieurwissenschaftliche Studiengänge (Elektrotechnik) |
Maler/in, Lackierer/in, Bodenleger/in, Zimmerer/in, Maurer/in |
Ingenieurwissenschaftliche Studiengänge (Bauingenieurwesen), Architektur |
Gärtner/in |
Gartenbauwissenschaft, Freiraumplanung, Landschaftsarchitektur und Umweltplanung, Produktionsgartenbau, Pflanzenbiotechnologie |
Florist/in |
Gestaltung, Innenarchitektur |
Bäcker/in, Koch/Köchin, Konditor/in |
Ökotrophologie |
Molkereifachmann/frau |
Milchwirtschaftliche Lebensmitteltechnologie |
Mediengestalter/in, Modeschneider/in, Raumausstatter/in, Silberschmied/in |
Gestaltung |
Steinmetz/erin und Steinbildhauer/in |
Gestaltung, Restaurierungskunde |
Hauswirtschafter/in |
Ökotrophologie |
Chemielaborant/in, Drogist/in, Kosmetiker/in, Schädlingsbekämpfer/in |
Chemie |
Friseur/in |
Modedesign, Chemie |
Pferdewirt/in, Tiermedizinische/r Fachangestellte/r, Tierpfleger/in, Tierwirt/in |
Tiermedizin |
Kaufmann/frau Spedition/Logistikdienstleistung, Fachkraft Lagerlogistik |
Handel und Logistik |
Bankkaufmann/frau |
Recht, Finanzmanagement und Steuern |
Bürokaufmann/fra, Justizfachangestellte/r, Kaufmann/frau im Einzelhandel, Rechtsanwalts- und Notarangestellte/r, Verwaltungsfachangestellte/r |
Rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge |
Hebamme/Geburtshelfer, Medizinische/r Fachangestellte/r, Physiotherapeut/in |
Medizin, Pflegewissenschaft |
Altenpfleger/in, Gesundheits- und Krankenpfleger/in |
Pflegemanagement, Management im Gesundheitswesen |
Jede beliebige dreijährige Berufsausbildung mit mind. dreijähriger Berufspraxis |
Lehramt Berufsbildende Schulen in der entsprechenden Fachrichtung |
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| Abschluss einer anderen von der Hochschule als gleichwertig festgestellten studiengangsbezogenen Vorbildung |
Die Kriterien werden durch eine Verordnung des Kultusministeriums festgelegt. |
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| Quelle: Niedersächsisches
Hochschulgesetz (NHG), § 18 Abs. 4 |
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Die
wichtigsten Neuerungen der Verordnung
über den Erwerb der fachbezogenen
Hochschulzugangsberechtigung durch
Prüfung (HZbPrüfVO) (vom 17.
Dezember 2009): |
| 1. |
Für
die Teilnahme an der Prüfung ist
ein Wohnsitz in Niedersachsen
nicht mehr vorgeschrieben |
| 2. |
Die
Fachhochschulreife mit vorausgegangener
beruflicher Vorbildung wird
für universitäre Studiengänge
als allgemeiner Teil der Prüfung
angerechnet. |
| 3. |
Von
der Prüfung im Fach Englisch wird
befreit, wer Kenntnisse der englischen
Sprache auf dem Niveau B2 (Europäischer
Referenzrahmen für Sprachen) nachweist. |
| 4. |
Es
wird nur noch eine mind. zweijährige
Berufsausbildung und anschließende
zweijährige hauptberufliche Tätigkeit
in diesem Beruf verlangt. Dabei
können andere Tätigkeiten (Praktika,
Teilzeittätigkeiten etc.) angerechnet
werden. |
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|
 |
| Wer nicht aufgrund der unter
3. aufgeführten beruflichen Vorbildungen direkt
zum Studium zugelassen werden kann, hat die
Möglichkeit, durch eine Prüfung eine fachbezogene
Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium
in einem gewählten Studiengang zu erwerben.
Dabei ist auch die Wahl eines medizinischen
Studienganges möglich. |
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Voraussetzungen
für die Zulassung zur Prüfung |
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| 1. |
Abschluss
der Sekundarstufe I oder ein gleichwertiger
Abschluss |
| 2. |
abgeschlossene
mind. zweijährige Ausbildung in einem
anerkannt oder als anerkannt geltenden
Ausbildungsberuf mit anschließender
mind. zweijähriger entsprechender
hauptberuflichen Tätigkeit |
| |
oder |
| 3. |
eine mind.
fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit
in einem Berufsbereich, dessen Anforderungen
denen eines entsprechenden Ausbildungsberufs
vergleichbar sind; |
| 4. |
Nachweis
der Prüfungsvorbereitung durch Gutachten
einer Einrichtung der Erwachsenenbildung
, einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie
oder einer Fernstudieneinrichtung oder
einer Person, die ein Hochschulstudium
in dem angestrebten Studienfach abgeschlossen
hat und intensiv die Vorbereitung des/r
Bewerbers/in gefördert hat. |
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 |
| Einer beruflichen Tätigkeit
gleichgestellt ist die selbständige Führung
eines Haushalts mit der verantwortlichen Betreuung
mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen
Person. Zeiten weiterer abgeschlossener Berufsausbildungen,
Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes (wenn
die dort ausgeübten Tätigkeiten denen eines
Ausbildungsberufs vergleichbar sind), Zeiten
der Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen
Jahr oder ökologischen Jahr und Zeiten betreuter
Praktika (mindestens 4 Wochen, höchstens ein
halbes Jahr) können auf die hauptberufliche
Tätigkeit angerechnet werden. Teilzeittätigkeiten
können unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt
werden. |
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Die Prüfung
besteht aus: |
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dem allgemeinen
Teil: drei schriftliche Arbeiten unter
Aufsicht (Klausuren, 3 Stunden Dauer))
zu |
| |
| a) |
Kenntnissen
in Deutsch, |
| b) |
Kenntnissen
in Englisch (falls Englisch Gegenstand
des besonderen Teils ist: in einer
anderen Fremdsprache; wer durch
ein Zertifikat nachweist, dass
er über Kenntnisse der englischen
Sprache auf dem Niveau B2 verfügt,
ist von der Prüfung im Fach Englisch
befreit), |
| c) |
Mathematik
oder einer Naturwissenschaft (Physik,
Chemie oder Biologie); |
|
 |
eine mündliche
Prüfung, die sich auf allgemeine Kenntnisse
zu kulturellen, politischen, gesellschaftlichen
und wirtschaftlichen Themen bezieht
(30 Min. Dauer, als Gruppengespräch
20 Min. je Prüfling); |
 |
dem besonderen
Teil im gewählten Studiengang: eine
schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur,
2 bis 5 Stunden Dauer), die auch durch
eine Hausarbeit mit einer Bearbeitungszeit
von bis zu vier Wochen mit anschließendem
Kolloquium ersetzt werden kann. |
 |
eine mündliche
Prüfung (45 Min. Dauer, als Gruppengespräch
30 Min. je Prüfling). |
|
 |
| Eine durch Prüfung erworbene
fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung
kann für einen weiteren Studienbereich oder
ein weiteres Studienfach durch eine auf den
besonderen Teil beschränkte Prüfung erweitert
werden. |
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| Weitere Auskünfte erteilen folgende Stellen: |
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| In besonderen Ausnahmefällen kann eine Hochschule in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen Studienbewerberinnen und Studienbewerber einschreiben, die keine Hochschulzugangsberechtigung haben, aber eine entsprechende wissenschaftliche Befähigung nachweisen (s. NHG §19, Abs. 3). Die unbefristete Einschreibung kann von einem erfolgreichen zweisemestrigen Studium abhängig gemacht werden. In zulassungsbeschränkten Studiengängen kann entsprechend verfahren werden, wenn in nach Abschluss des Vergabeverfahrens noch Studienplätze zur Verfügung stehen. |
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Falls keine Schule besucht wird, kann die Abiturprüfung als Nichtschüler/innenprüfung abgelegt werden. Auf diese Prüfung muss man sich privat vorbereiten.
Ein Antrag auf Zulassung zur Ablegung der Abiturprüfung ist an die für den jeweiligen Wohnort zuständige Abteilung der Landesschulbehörde zu richten. |
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| Es müssen u. a. folgende Zulassungskriterien erfüllt werden: Mindestalter von 19 Jahren zum Zeitpunkt des Beginns der Abiturprüfung; keine allgemeine Hochschulreife, nicht mehr als ein vergeblicher Versuch der Abiturprüfung; Nachweis des Hauptwohnsitzes oder eines festen Arbeitsplatzes in Niedersachsen seit mindestens 12 Monaten vor der Antragstellung und Teilnahme an geschlossenen Kursen in niedersächsischen Einrichtungen/ Ausbildungsstätten oder Teilnahme an Fernlehrgängen. |
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| In einem künstlerischen Studiengang kann bei Nachweis einer überragenden künstlerischen Befähigung auf den Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung verzichtet werden. |
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Falls Sie bereits ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben, so verfügen Sie damit über eine Hochschulzugangsberechtigung für alle Fachrichtungen. Sie gelten jedoch als Zweitstudienbewerber/in, was bei zulassungsbeschränkten Studiengängen die Zulassungschancen teilweise stark einschränkt (s. Zweitstudium). Sollten Sie jedoch auf Grund einer überragenden künstlerischen Befähigung zum Erststudium zugelassen worden sein, so gilt die Berechtigung nur für die bisherige Fachrichtung. Für eine weitere ist eine zusätzliche Prüfung erforderlich. |
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| Das erfolgreiche Ablegen einer Zwischenprüfung eines Hochschulstudiums berechtigt in Niedersachsen nur zur Fortführung dieses Studiums, falls Sie nicht über eine Hochschulzugangsberechtigung für andere Fachrichtungen verfügen. |
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