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Studieren in Niedersachsen > Doppelstudium
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Doppelstudium
Falls Sie neben Ihrem schon betriebenen Studiengang oder nach dessen erfolgreichem Abschluss ein weiteres Studium aufnehmen wollen, so ist das grundsätzlich möglich (§ 19 Abs. 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz). Sie müssen jedoch einige Dinge bedenken. Dabei ist zunächst zu beachten, ob es sich um ein Doppel- oder Zweitstudium handelt.
1.    Doppelstudium
2.    Zweitstudium
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1. Doppelstudium

Als Doppelstudium bezeichnet man das gleichzeitige Studium von zwei unterschiedlichen Studiengängen. Nicht um ein Doppelstudium handelt es sich, wenn Sie z. B. zwei unterschiedliche Fächer studieren und die Wahl einer Fächerkombination für den jeweiligen Studiengang vorgeschrieben ist.

Gründe für die Aufnahme eines weiteren Studiengangs können z. B. in der damit verbundenen vermeintlich höheren Qualifizierung und besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt gesehen werden. Die folgenden Hinweise sollten Sie bedenken:

Falls Sie noch nicht studieren, können Sie sich i. d. R. nur für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben. Zusätzlich könnten Sie die Einschreibung in einen anderen Studiengang als Doppelstudium beantragen. Beachten Sie jedoch: Wenn überhaupt, ist die Aufnahme eines Doppelstudiums erst sinnvoll, wenn Sie in Ihrem zunächst begonnen Studiengang bereits eine erhebliche Anzahl an Semestern und Studienleistungen absolviert haben, da besonders die ersten Semester - z. B. wegen der neuen Lebens- und Lernsituation - einen über das normale Studium hinausgehenden Arbeitsaufwand erfordern.
Schätzen Sie Ihre Arbeitskräfte realistisch ein! Auch nach den erfolgreich absolvierten ersten Semestern erfordert die Aufnahme eines weiteren Studiengangs, dass Sie mit nahezu der Verdoppelung der an Sie gestellten Leistungsanforderungen rechnen müssen. Schließlich haben Sie die gleichen Leistungsnachweise zu erbringen wie Studierende, die den Studiengang als alleiniges Studium absolvieren.
Formal gibt es bei zulassungsfreien Studiengängen keine Probleme, für einen weiteren Studiengang auch tatsächlich eingeschrieben zu werden. Da hierbei alle Interessentinnen und Interessenten, die eine erforderliche Hochschulzugangsberechtigung vorweisen können, auch einen Studienplatz erhalten, nehmen Sie als „Doppelstudierende/r“ Niemandem einen weg.
Anders kann sich das bei zulassungsbeschränkten Studiengängen verhalten. Dort wird man Ihre Bewerbung zum Doppelstudium i. d. R. nur dann akzeptieren, wenn Sie mit einer Bescheinigung des angestrebten Studiengangs nachweisen können, dass das für Ihr Studienziel sinnvoll ist und die Absolvierung des Studiums auch wirklich möglich ist. Und beachten Sie, dass Sie evtl. einen Platz besetzen, den andere Bewerberinnen oder Bewerber, die sich nur für diesen Studiengang beworben haben, gerne erhalten hätten.
Bei einem Doppelstudium müssen Sie Studienbeiträge entrichten. Diese müssen jedoch nur in Höhe des für einen Studiengang geforderten Betrages gezahlt werden. Die Regelungen über Langzeitstudiengebühren gelten analog.
Darüber hinaus empfiehlt sich dringend, vor Aufnahme eines Doppelstudiums eine Studienberatungsstelle und/oder die Fachberatungen beider Studiengänge aufzusuchen.
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2. Zweitstudium

Ein Zweitstudium liegt dann vor, wenn Sie bereits ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben und einen weiteren Studiengang aufnehmen. Ein Masterstudium, das den vorherigen Erwerb eines Bachelor-Abschlusses voraussetzt (konsekutives Studium), gilt nicht als Zweitstudium!

Gründe für die Aufnahme eines Zweitstudiums können beispielweise sein:

Ihr Berufsziel erfordert den Abschluss zweier aufeinander folgender Studiengänge. Dies ist z. B. bei den Berufen Kieferchirurg/in und Schulpsychologe/in der Fall.
Sie haben ein FH-Studium erfolgreich absolviert und möchten nun in derselben Fachrichtung auch noch einen Universitätsabschluss erwerben.
Sie möchten sich neu orientieren, weil Sie mit Ihrem abgeschlossenen Studium auf dem Arbeitsmarkt keine Chance sehen oder sich Ihre berufliche Interessen geändert haben.

Folgende Hinweise sollten Sie bei einem Zweitstudium beachten:

Falls Sie sich für einen zulassungsbeschränkten Studiengang interessieren, so gelten Einschränkungen: Es stehen nur bis zu 3 % der Studienplätze für Zweitstudienbewerberinnen und –bewerber zur Verfügung. Kriterien für die Auswahl sind die Durchschnittsnote des Abschlusses des Erststudiums und die Gründe, die Sie für Ihr Vorhaben anführen. Für beide Kriterien werden Punkte vergeben, diejenigen mit den höchsten Punktzahlen haben die besten Chancen, einen Studienplatz zu bekommen. Ausführliche Informationen über mögliche Begründungen und ihre Bewertung erhalten Sie bei hochschulstart.de. Sie gelten auch für die zulassungsbeschränkten Studiengänge, die von den Hochschulen selbst vergeben werden.
Zulassungsfreie Studiengänge können Sie auch als Zweitstudienbewerber/in ohne zulassungsrechtliche Probleme aufnehmen.
Auch für ein Zweitstudium gelten die Regelungen zu den Studienbeiträgen. Danach werden die bisher an Hochschulen der Bundesrepublik studierten Semester angerechnet. Nach Ablauf der für den jeweiligen Studiengang festgelegten Höchstsemesterzahl werden Langzeitstudiengebühren erhoben. Dies gilt nicht, wenn Sie für die Erreichung Ihres Berufsziels die Abschlüsse zweier aufeinander folgender Studiengänge benötigen (s. o.).
Bevor Sie sich für ein Zweitstudium entscheiden, sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht auch mit einem weiterführenden Studiengang Ihr Ziel erreichen können. Die niedersächsischen Hochschulen bieten gegenwärtig ca. 350 weiterführende Studienangebote an. Eine Übersicht erhalten Sie hier.
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